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Schutzkonzept zum Betrieb von Autowaschanlagen.

30.04.2020 - Die Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung des Bundesrats sind in Bezug auf Waschanlagen eindeutig. Deren Betrieb ist erlaubt: „Für das Publikum öffnen dürfen neben den selbstbedienten Waschanlagen (Waschboxen, Waschplätze, Staubsaugerplätze etc.) auch jene Waschanlagen, die weitgehend automatisiert sind (bspw. Waschtunnel, Waschstrassen, Portalwaschanlagen). Betrieben werden dürfen somit alle Arten von Autowaschanlagen, bei denen die Kunden entweder im Fahrzeug sitzen bleiben oder zumindest keinen direkten Kontakt zum Personal haben. Gewaschen werden dürfen sowohl Personenwagen als auch Nutzfahrzeuge. Nicht zulässig sind lediglich Einzelfälle von bedienten Autowaschanlagen, bei denen die Vorgaben des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz nicht eingehalten werden können (bspw. manuelle Gesamtreinigung durch mehrere Mitarbeiter gleichzeitig).“

Der VTSS hat in Zusammenarbeit mit Avenergy Suisse und dem Autogewerbeverband Schweiz AGVS ein Schutzkonzept zum Betrieb von Autowaschanlagen erarbeitet. Mit diesem Schutzkonzept soll das Übertragungsrisiko minimiert und die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundes in die Praxis umgesetzt werden. Die Details sind auf der Website des VTSS ersichtlich.

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